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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN TRICORP BV

Eingereicht am 6. Juni 2018 bei der Handelskammer unter der Nummer 18083823.

ALLGEMEIN

Verwender dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden auch „diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ genannt) ist Tricorp BV mit Sitz in 5126 RK GILZE, Hercules 22, ihre Rechtsnachfolger unter Gesamttitel und alle mit Tricorp oder diesen Rechtsnachfolgern verbundenen Unternehmen und Unternehmen. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet „die Gegenpartei“ jede (juristische) Person, die im Handelsregister der Handelskammer in den Niederlanden oder in einem ausländischen Handelsregister eingetragen ist und über ein bei Tricorp eingerichtetes Geschäftskonto verfügt und/oder mit der Tricorp einen Vertrag abschließt oder der Tricorp ein Angebot zur Erbringung einer Dienstleistung oder Lieferung von Waren unterbreitet. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, richten sich unsere Angebote und Verpflichtungen zwischen uns und der Gegenpartei ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Anwendbarkeit etwaiger allgemeiner Einkaufs- und/oder sonstiger Geschäftsbedingungen der Gegenpartei, unter welchem Namen auch immer, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.    ANGEBOTE UND VEREINBARUNGEN

1.1. Alle von uns abgegebenen Angebote, Angebote, Preise und Konditionen sind stets freibleibend und verfallen nach 30 Tagen.

1.2. Jedes Angebot basiert auf den von der anderen Partei bereitgestellten Informationen. Die Gegenpartei garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen.

1.3. Offensichtliche Fehler oder Irrtümer im Angebot binden Tricorp nicht.

1.4. Alle Angaben von Tricorp zu Abmessungen, Zeichnungen, Bildern, Gewichten, Zusammensetzungen und/oder anderen Angaben zu den Produkten wurden mit Sorgfalt gemacht, Tricorp kann jedoch nicht garantieren, dass diesbezüglich keine Abweichungen auftreten. Die gezeigten oder zur Verfügung gestellten Muster dienen nur zur Orientierung der betreffenden Produkte. Abweichungen in Maßen und/oder Gewicht sind möglich und werden von der Gegenpartei akzeptiert. Wenn die andere Partei nachweist, dass die gelieferten Produkte von den Spezifikationen oder den Mustern von Tricorp in einem solchen Ausmaß abweichen, dass sie vernünftigerweise nicht mehr zum Kauf verpflichtet werden kann, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag zu kündigen, jedoch nur für den Teil, für den eine solche Kündigung vernünftigerweise notwendig ist, und nicht, nachdem die andere Partei Tricorp in Verzug gesetzt und Tricorp eine Frist von mindestens 14 Tagen eingeräumt hat, um den Grund für die (teilweise) Auflösung zu beseitigen.

1.5. Alle von uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sowie alle sonstigen Informationen, die wir der Gegenpartei im Rahmen des Vertrages überlassen, bleiben unser Eigentum, vorbehaltlich des ausdrücklichen Vorbehalts von Urheber- und Muster- und Patentrechten, auch wenn hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist es der Gegenpartei nicht gestattet, diese Unterlagen zu vervielfältigen, zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen oder sie Dritten zugänglich zu machen.

1.6. Die Informationen und Ratschläge von uns sind allgemeiner Natur und unverbindlich. Die Gegenpartei ist für die Umsetzung unserer Beratung verantwortlich.

1.7. Ein Angebot verfällt, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot bezieht, zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar ist.

1.8. Bestellungen und deren Änderungen sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich angenommen oder bestätigt wurden oder mit der Lieferung begonnen wurde.

1.9. Die Auftragsbestätigung von Tricorp gilt als korrekt, es sei denn, die Gegenpartei hat innerhalb von 8 Tagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung schriftlich Einspruch erhoben.

1.10. Vereinbarungen oder Zusagen unserer Vertreter oder sonstigen Mitarbeiter sind für uns unverbindlich, es sei denn, diese Vereinbarungen oder Zusagen wurden von uns schriftlich bestätigt.

1.11. Eine Kündigung und Aufhebung des Vertrages durch die andere Partei ist nur möglich, wenn wir dem zustimmen. Die Gegenpartei ist dann verpflichtet, uns die Kosten zu ersetzen, die uns bei der Vorbereitung und – teilweisen – Durchführung entstanden sind, sowie uns die nachteiligen finanziellen Folgen zu ersetzen, die sich für uns aus der Nichterfüllung des Vertrags ergeben. Diese Honorare betragen zusammen mindestens 10 % des vereinbarten Auftragswertes.

1.12. Die Gegenpartei gewährleistet, dass alle gesetzlichen Vorschriften über die zu verarbeitenden Daten, insbesondere die Regelungen der jeweils geltenden Datenschutzgesetze, strikt eingehalten wurden und werden, alle vorgeschriebenen Registrierungen und sonstigen Formalitäten durchgeführt wurden und die erforderliche Einwilligung ihrer Mitarbeiter vorliegt. Die andere Partei wird Tricorp unverzüglich alle angeforderten Informationen schriftlich zur Verfügung stellen.

1.13. Die andere Partei stellt Tricorp von Ansprüchen von Personen frei, deren personenbezogene Daten registriert wurden oder im Rahmen einer von der anderen Partei geführten persönlichen Registrierung verarbeitet werden oder für die die andere Partei anderweitig nach europäischem und/oder niederländischem Recht verantwortlich ist, oder von Ansprüchen Dritter, unabhängig davon, ob diese auf Entschädigungen, Geldbußen, Vergleichen, kriminellen Transaktionsvorschlägen oder auf andere Weise beruhen, und wird Tricorp hierfür vollständig schadlos halten.

2.    DIE VEREINBARUNG

2.1. Der Vertrag kommt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2.2 zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots durch die andere Partei und der Einhaltung der festgelegten Bedingungen zustande.

2.2. Weicht die Annahme (auch in geringfügigen Punkten) von dem im Angebot enthaltenen Angebot ab, ist Tricorp hieran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann gemäß dieser abweichenden Annahme nicht zustande, sofern Tricorp nichts anderes angibt.

2.3. Hat die andere Partei das Angebot auf elektronischem Weg angenommen, wird Tricorp den Eingang der Annahme des Angebots unverzüglich elektronisch bestätigen.

2.4. Tricorp kann sich im gesetzlichen Rahmen darüber informieren, ob die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann, sowie über alle Fakten und Faktoren, die für einen verantwortungsvollen Abschluss des Fernabsatzvertrags wichtig sind. Wenn Tricorp aufgrund dieser Untersuchung gute Gründe hat, den Vertrag nicht abzuschließen, ist es berechtigt, einen Auftrag oder Antrag abzulehnen oder die Ausführung mit besonderen Bedingungen zu verbinden. Tricorp ist jederzeit berechtigt, von der Gegenpartei eine Vorauszahlung oder die Stellung einer Sicherheit zu verlangen.

2.5. Jeder Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung der ausreichenden Verfügbarkeit der betreffenden Produkte und/oder Dienstleistungen geschlossen.

2.6. Änderungen und Ergänzungen einer Vereinbarung und/oder dieser Bedingungen können nur schriftlich vereinbart werden.

2.7. Wird eine Änderung und/oder Ergänzung im Sinne von Artikel 4.7 vereinbart, so gilt diese Änderung oder Ergänzung nur für den betreffenden Vertrag.

3.    PREISE

3.1. Unsere Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und Abgaben, die von staatlichen und/oder halbstaatlichen Institutionen erhoben werden. Sie gelten für Lieferung ab Werk (Ex Works Incoterms 2010), sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, trägt die Gegenpartei die Kosten für Verpackung und Versand, Ein- und Ausfuhrzölle und Verbrauchsteuern sowie alle anderen Abgaben oder Steuern, die im Zusammenhang mit den Produkten und deren Transport erhoben oder erhoben werden.

3.3. Jedes Angebot basiert auf den von der anderen Partei bereitgestellten Informationen. Die Gegenpartei garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen.

4.   KOSTENSTEIGENDE FAKTOREN

4.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, kann Tricorp jede Änderung von Faktoren, die den Preis und die in Artikel 3 genannten Kosten von Tricorp beeinflussen, einschließlich Einkaufspreisen, Wechselkursen, Ein- und Ausfuhrzöllen und anderen bei der Ein- oder Ausfuhr fälligen Abgaben, Versicherungstarifen, Frachtsätzen und anderen Abgaben oder Steuern, an die Gegenpartei weitergeben, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Maßgeblich für die in Artikel 3 genannte Preisgestaltung ist der Liefertermin. In jedem Fall ist Tricorp berechtigt, die oben genannten Preisänderungen weiterzugeben, wenn zwischen dem Vertrag und der Preiserhöhung mindestens 3 Monate vergangen sind, ohne dass der Vertrag aufgelöst werden kann.

4.2. Wenn eine Gegenpartei aus EU-Ländern mit ihrem Geschäftskonto ein Produkt von Tricorp kauft, wird im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen 0 % Mehrwertsteuer berechnet, basierend auf: Artikel 138 EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG.

5.    LIEFERUNG UND GEFAHR

5.1. Die Lieferung der Produkte erfolgt gemäß den zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Bestimmungen über Lieferkosten und Gefahrübergang gemäß den im internationalen Handelsverkehr üblichen Bedingungen (Incoterms 2010) bzw. deren Folgefassung(en).

5.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen ab Werk am Standort von Tricorp und die Lieferung und der Gefahrenübergang der Produkte erfolgen immer an dem Ort und Zeitpunkt, an dem die Produkte zum Versand an die Gegenpartei bereit sind.

5.3. Die von Tricorp angegebene Lieferzeit basiert auf den Umständen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Lieferanten galten, und, soweit sie von der Leistung Dritter abhängt, auf den Informationen, die diese Dritten Tricorp zur Verfügung gestellt haben. Eine vereinbarte Lieferzeit ist keine verbindliche Frist, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

5.4. Im Falle einer verspäteten Lieferung muss die Gegenpartei uns vorher schriftlich in Verzug setzen, falls unsererseits ein Verzug vorliegt.

5.5. Im Falle einer verspäteten Lieferung hat die Gegenpartei keinen Anspruch auf Schadensersatz oder auf die Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen oder zu kündigen, noch können Empfang und Zahlung ausgesetzt werden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vor, es sei denn, die Lieferfrist wird so weit überschritten, dass von der Gegenpartei vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, den betreffenden Teil des Vertrags aufrechtzuerhalten. Die Gegenpartei ist dann berechtigt, den Vertrag für den Teil aufzulösen oder zu kündigen, für den dies unbedingt erforderlich ist, sofern sie Tricorp schriftlich davon in Kenntnis setzt und unbeschadet des Rechts von Tricorp, die betreffenden Produkte innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung an die Gegenpartei zu liefern.

5.6. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Artikel der Bestellung an eine Adresse geliefert.

6.    HÖHERE GEWALT

6.1. Tricorp ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zu erfüllen, wenn sie daran aufgrund eines Umstands gehindert wird, der nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist und nicht in ihren Verantwortungsbereich aufgrund des Gesetzes, einer Rechtshandlung oder allgemein anerkannten Ansichten fällt. Im Falle höherer Gewalt ruhen die Lieferverpflichtungen. Dauert dieser Zeitraum länger als 3 Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Im Falle höherer Gewalt hat die Gegenpartei keinen Anspruch auf (Schadens-)Entschädigung, auch wenn Tricorp aufgrund der höheren Gewalt möglicherweise einen Vorteil hat.

6.2. Wenn wir zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt unsere Verpflichtungen teilweise erfüllt haben oder nur teilweise erfüllen können, sind wir berechtigt, den bereits gelieferten Teil oder den lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen, und die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als wäre es ein separater Vertrag.

6.3. Zu den Faktoren höherer Gewalt zwischen den Parteien gehören Feuer, Diebstahl, Belästigung, Aufruhr, Streik, Betriebsbesetzung, Betriebsunterbrechung, Krieg, Unwetter, Verzögerung oder Einstellung der Lieferung von Materialien oder Werkzeugen und/oder Dienstleistungen oder andere Probleme in der Produktion durch Tricorp oder seine Lieferanten, Eingriffe von Regierungs- oder Aufsichtsbehörden, gesetzliche Vorschriften, die die Verwendung der gelieferten Waren behindern, und im Allgemeinen alle Ursachen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen, vorhersehbar oder unvorhersehbar sind und aufgrund derer die Ausführung des Vertrags zustande kommt für uns schwieriger.

6.4. Tricorp hat außerdem das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem Tricorp seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

7.    ZAHLUNGEN

7.1. Jede Zahlung der Gegenpartei dient in erster Linie der Begleichung der von der Gegenpartei geschuldeten Zinsen und der uns entstandenen Inkassokosten und anschließend der Begleichung der ältesten offenen Forderungen, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.

7.2. Zahlungen müssen spätestens dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug, Aussetzung oder Verrechnung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Eventuell von der Gegenpartei aufgrund von Preis- und Mengenunterschieden erforderliche Korrekturen werden von Tricorp bewertet und gegebenenfalls gutgeschrieben. Die Verpflichtung der Gegenpartei, den ursprünglich an Tricorp in Rechnung gestellten Betrag innerhalb der hierfür gesetzten Frist zu zahlen, bleibt hiervon unberührt. Einwendungen gegen die Höhe einer Rechnung führen nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung.

7.3. Wir haben jedoch das Recht, nach unserem Ermessen nur unter der Bedingung einer Vorauszahlung oder gegen Sicherheit und/oder abweichende Bestimmungen der anderen Partei zu liefern, einschließlich der üblichen Bedingungen des Dokumentenakkreditivs im Handelsverkehr, wie z. B. unwiderrufliche Akkreditive, Barzahlung gegen Dokumente oder Barzahlung gegen Lieferung; andernfalls wird Tricorp die Lieferung nicht durchführen. Bei einer solchen Vorauszahlung beginnt die Lieferzeit ab dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei Tricorp.

7.4. Tricorp kann der Gegenpartei am letzten Tag des Monats alle im betreffenden Monat getätigten Einkäufe gemeinsam in Rechnung stellen. Tricorp ist berechtigt, einen Höchstbetrag für den Gesamtbetrag der monatlichen Rückzahlung festzulegen.

8.    ZINSEN UND KOSTEN

8.1. Bei den in Artikel 7 genannten Zahlungsbedingungen handelt es sich um strenge Fristen. Die Gegenpartei gerät daher ohne Inverzugsetzung mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug.

8.2. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs bis zum Tag der vollständigen Zahlung schuldet die Gegenpartei 1 % Verzugszins pro Monat auf den ausstehenden Betrag, es sei denn, der gesetzliche Handelszins ist höher; in diesem Fall ist der gesetzliche Handelszins auf den ausstehenden Betrag fällig. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs der Gegenpartei bis zum Zeitpunkt der Zahlung des gesamten fälligen Betrags berechnet.

8.3. Alle uns entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtshilfe sowie der Kosten, die nicht durch Urteil geklärt werden, gehen zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens fünfzehn Prozent der Hauptsumme, mindestens jedoch 500 € ohne Mehrwertsteuer. Nach unserer Wahl können der Gegenpartei auch die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Anwaltskosten bemessen sich nach den uns tatsächlich entstandenen Kosten.

9.    TEILLIEFERUNGEN

9.1. Wenn ein Teil einer Bestellung fertig ist, können wir nach unserem Ermessen diesen Teil liefern oder warten, bis alles, was bestellt wurde, fertig ist. Wenn Bestellungen gemäß den oben genannten Bestimmungen in Teilen geliefert werden, sowie wenn Lieferungen aufeinanderfolgender Teile einer Bestellung gemäß einer Vereinbarung erfolgen, gilt jede Lieferung als separate Vereinbarung, die nach Annahme der gelieferten Waren durch die andere Partei nicht rückgängig gemacht werden kann.

10. LAGERUNG

10.1. Wenn die Gegenpartei aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und sie versandbereit ist, gerät die Gegenpartei ohne Inverzugsetzung in Verzug. Tricorp ist dann berechtigt, sofern unsere Lagermöglichkeiten dies zulassen, die Ware auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu lagern oder an einen Dritten zu verkaufen.

10.2. Gegebenenfalls ist die Gegenpartei verpflichtet, die Kosten für die Lagerung und Aufbewahrung nach angemessenen Maßstäben für den Zeitraum von der im Vertrag vorgesehenen Lieferzeit bis zum Datum der endgültigen Lieferung zu erstatten. Die Gegenpartei bleibt für den Kaufpreis zuzüglich Zinsen und Kosten (als Entschädigung) haftbar, gegebenenfalls abzüglich des Nettoerlöses aus dem Verkauf an diesen Dritten.

11. SICHERHEIT, Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt

11.1. Wenn es unseres Erachtens einen Grund dafür gibt, sind wir jederzeit berechtigt, von der Gegenpartei eine angemessene, zusätzliche oder sonstige Sicherheit für die Zahlung der von ihr gekauften Waren zu verlangen. Wird eine solche Sicherheit nicht geleistet, haben wir das Recht, die Ausführung des geschlossenen Vertrages auszusetzen oder den Vertrag ohne gerichtliche Intervention durch einfache schriftliche Mitteilung aufzulösen und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen.

11.2. Alle Gegenstände, die wir für die Gegenpartei verwahren, gelten für alle Beträge, die die Gegenpartei uns aus welchem Grund auch immer schuldet oder schulden wird, als an uns verpfändet.

11.3. Alle von uns gelieferten Waren, die sich bei oder unter der Gegenpartei oder unter deren Besitzer befinden, bleiben unser Eigentum, bis die Gegenpartei unsere Ansprüche auf die Gegenleistung bezahlt hat – zu der nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Ansprüche gehören, die wir aufgrund der Nichteinhaltung der oben genannten Vereinbarungen gegen ihn haben, einschließlich unserer Ansprüche auf Bußgelder, Zinsen und Kosten – für die von uns an die Gegenpartei im Rahmen des Vertrags zu liefernden oder zu liefernden Waren oder für auszuführende oder durchgeführte Arbeiten.

11.4. Die Gegenpartei muss stets alles tun, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte von Tricorp zu wahren. Wenn und sobald die Gegenpartei einer oder mehreren ihrer Verpflichtungen nicht nachkommt oder gegen die Bestimmungen dieser Bestimmungen verstößt, sind wir berechtigt, die gelieferten Waren im Sinne dieses Artikels ohne gerichtliche Intervention als unser Eigentum zurückzunehmen. Die andere Partei erteilt Tricorp und von Tricorp zu benennenden Dritten im Voraus die bedingungslose und widerrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich Tricorps Eigentum befindet, und diese Gegenstände zurückzunehmen, und die andere Partei wird dabei kooperieren. Sämtliche Kosten für die Rückholung der Vorbehaltsware gehen zu Lasten der Gegenpartei.

11.5. Solange die Gegenpartei die oben genannten Forderungen nicht beglichen hat, ist sie nicht berechtigt, die von uns gelieferten Waren weiterzuverkaufen und darf sie niemals als Zahlungsmittel verwenden, noch kann sie mit einem Pfandrecht [gleich ob ohne Besitz oder nicht] oder auf andere Weise belastet werden. Dieses Veräußerungs-, Verpfändungs- und Belastungsverbot hat ausdrückliche sachenrechtliche Wirkung. Eine Übertragung des Eigentums an der Ware, eine Verpfändung oder eine sonstige Belastung ist daher sachenrechtlich nicht möglich.

11.6. Die Gegenpartei verpflichtet sich, gegenüber Dritten, die ein solches Recht geltend machen wollen, zu erklären, dass sie dazu nicht befugt ist.

11.7. Wenn die Gegenpartei alle ihre Zahlungsverpflichtungen aus den oben genannten Forderungen erfüllt hat, übertragen wir das Eigentum an der gelieferten Ware mit einem Pfandrecht von uns als zusätzliche Sicherheit für andere Forderungen, die wir gegen die Gegenpartei haben. Die Gegenpartei wird bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen auf unser erstes Verlangen hin kooperieren.

11.8. Im Falle eines Insolvenzantrags, eines Antrags auf (vorläufige) Zahlungseinstellung oder für den Fall, dass Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf das Vermögen der Gegenpartei ergriffen werden oder Dritte hieran Rechte begründen oder durchsetzen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, uns hierüber unverzüglich zu informieren und den pfändenden Gerichtsvollzieher, den Verwalter oder den Insolvenzverwalter unverzüglich über die Eigentumsrechte von Tricorp zu informieren.

11.9. Verweigert die Gegenpartei trotz schriftlicher Mahnung die Mitwirkung an der Rücknahme der gelieferten Waren, gerät die Gegenpartei diesbezüglich in Verzug und verwirkt eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 500 € für jeden Tag, an dem sie in Verzug ist/bleibt.

11.10. Die Gegenpartei haftet uns gegenüber für alle Schäden, die an der Ware entstehen, bevor der Eigentumsübergang gemäß Absatz 3 stattgefunden hat. Auflösung und Rücknahme haben keinen Einfluss auf unsere Rechte auf Ersatz von Schäden und Verlusten. In diesen Fällen ist jeder Anspruch, den wir gegen die Gegenpartei haben, sofort und vollständig fällig und zahlbar.

12. GARANTIE UND EMPFEHLUNGEN

12.1. Wir gewährleisten die gute Qualität der von uns gelieferten Waren und garantieren für 1 Jahr nach Lieferung, dass unsere Waren für den Zweck verwendet werden können, für den sie hergestellt wurden, dass die verwendeten Teile den hierfür erstellten Normen entsprechen und den im Vertrag festgelegten Spezifikationen entsprechen. Werden von der Gegenpartei unzumutbare Abweichungen, Schäden, Mängel und/oder sonstige Unzulänglichkeiten nachgewiesen, sind wir nach unserer Wahl bereit, nach Rücksendung der nachweislich mangelhaften Produkte die Produkte, die sich als mangelhaft erwiesen haben, kostenlos zu reparieren und/oder zu ersetzen oder den Wert der von uns gelieferten Waren als mangelhaft anzurechnen, unter den folgenden Bedingungen und Bestimmungen.

12.2. Die Garantie deckt keine Mängel an den Produkten ab, die durch normale Abnutzung, falsche oder nachlässige Verwendung und/oder Schäden entstanden sind, die auf Umstände zurückzuführen sind, auf die Tricorp keinen Einfluss hat, einschließlich Wetterbedingungen, Verarbeitung durch die Gegenpartei oder Endbenutzer, Sonnen- und Lichteinflüsse und/oder Schäden, die während der Lagerung oder des Transports durch die Gegenpartei entstehen.

12.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb von drei (3) Tagen nach Bereitstellung der Ware auf Mängel und die Übereinstimmung von Qualität und Quantität mit der Vereinbarung zu untersuchen und festgestellte Abweichungen schriftlich zu reklamieren.

12.4. Beanstandungen von sofort erkennbaren Abweichungen der gelieferten Mengen und/oder sofort erkennbaren Mängeln, nicht mustergemäßer Lieferung, Mängeln und Beschädigungen einer bei der Gegenpartei eingegangenen Sendung müssen auf dem Frachtbrief vermerkt werden, andernfalls erlischt jegliches diesbezügliche Reklamationsrecht. Reklamationen zu Rechnungen müssen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich eingehen, andernfalls verfällt der Anspruch.

12.5. Während dieser Zeit wird die Gegenpartei sorgfältig mit den Produkten und der Verpackung umgehen. Die Gegenpartei wird das Produkt nur in dem Umfang auspacken oder verwenden, der erforderlich ist, um zu beurteilen, ob sie das Produkt behalten möchte. Die beanstandete Ware muss uns zur Verfügung gestellt werden.

12.6. Wenn wir nach Ablauf der angegebenen Frist teilweise oder teilweise auf eine Beschwerde reagieren, geschieht dies völlig unverbindlich und ohne dass die Gegenpartei daraus Rechte ableiten kann.

12.7. Die gemeldeten Beschwerden werden von uns bewertet. Bei berechtigter Feststellung werden wir die als mangelhaft eingestuften Produkte soweit möglich nachbessern bzw. reparieren. Im Falle einer Nachbesserung oder eines Ersatzes der Ware erfolgt diese an unserem Standort oder, wenn wir es wünschen, an dem Ort, an dem sich die Ware tatsächlich befindet.

12.8. Sollte dies nicht möglich sein, liefern wir grundsätzlich nach Rücksendung der nachweislich fehlerhaften Produkte neue Produkte.

12.9. Ist eine Nachbesserung, Nachlieferung oder Nachlieferung nicht möglich oder entspricht die Nachlieferung oder Nachlieferung nicht den ursprünglichen Spezifikationen, schreiben wir den Gegenwert der gelieferten Ware gut. Wir sind in keinem Fall verpflichtet, mehr als den Wert der von uns als mangelhaft eingestuften Ware zu ersetzen.

12.10. Erweisen sich die Reklamationen als unbegründet, trägt die Gegenpartei die Kosten der Untersuchung, vorbehaltlich der Verpflichtung zur Rücknahme der beanstandeten Ware.

12.11. Reklamationen geben der Gegenpartei nicht das Recht, die Zahlung auszusetzen, und eine Schadensregulierung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Reklamationen bezüglich eines Teils der Bestellung geben der Gegenpartei nicht das Recht, die gesamte Bestellung abzulehnen oder abzulehnen.

12.12. Durch die Erfüllung einer der oben genannten Leistungen wird Tricorp von seinen Gewährleistungspflichten vollständig befreit und Tricorp ist zu keinem weiteren (Schadens-)Schadensersatz verpflichtet.

13. RÜCKGABEN

13.1. Sofern nicht anders vereinbart, können Rücksendungen nur gemäß dem von Tricorp verwendeten Rücksendeverfahren erfolgen.

13.2. Rücksendungen durch die Gegenpartei sind nur nach vorheriger elektronischer Rücksendeanfrage an info@tricorp.com unter Angabe der Artikelnummer, der Farbe, Größe und Menge der zurückzusendenden Artikel sowie der Tricorp-Kundenauftragsnummer oder der Kaufnummer der Gegenpartei und nach Erhalt der von Tricorp auf der Rücksendeanfrage zugewiesenen Rücksendenummer möglich.

13.3. Nach Erhalt der Rücksendenummer können die registrierten Artikel nur in ihrem ursprünglichen, unbenutzten und unbeschädigten Zustand und in der Originalverpackung unter Angabe der zugewiesenen Rücksendenummer und unter Berücksichtigung der von Tricorp bereitgestellten angemessenen und klaren Rücksendeanweisungen an Tricorp zurückgesandt werden. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei.

13.4. Für Artikel, die innerhalb eines Monats nach dem Kauf zurückgegeben werden, werden 100 % des Kaufpreises (ohne Versandkosten) erstattet. Danach gilt eine Rückerstattung von 75 % bei Rücksendungen innerhalb von 2 Monaten und eine Rückerstattung von 50 % bei Rücksendungen innerhalb von 3 Monaten. Artikel, die nach 3 Monaten zurückgegeben werden, werden nicht erstattet.

13.5. Es werden nur unbenutzte und unbeschädigte Artikel in der Originalverpackung angenommen. Wenn Artikel neu verpackt werden müssen, berechnen wir 1 € pro Artikel. Passform- oder Größenserien werden nur nach Rücksprache akzeptiert.

13.6. Da die Bearbeitung von Artikeln, die nicht im Rahmen des Retourenverfahrens registriert wurden, mehr Zeit in Anspruch nimmt, sind wir gezwungen, hierfür Bearbeitungskosten zu berechnen. Wir behalten uns das Recht vor, zurückgegebene Produkte, die älter als 3 Monate sind, mit oder ohne Rücksprache zu vernichten.

13.7. Für Standard-Lagerware sind Rücksendungen gemäß den Bestimmungen von 13.1 bis 13.6 möglich. Sonderangebote können aufgrund des von der anderen Partei in Auftrag gegebenen einzigartigen Designs nicht zurückgegeben werden. 

14. ABWICKLUNG

14.1. Wir sind berechtigt, uns von der Gegenpartei geschuldete Beträge und nicht gezahlte Zinsen mit etwaigen Umsatzprämien und Werbezahlungen zu verrechnen, die wir der Gegenpartei zugesagt haben.

15. HAFTUNG

15.1. Wir haften nicht für direkte oder indirekte Schäden, die aus irgendeinem Grund seitens der Gegenpartei oder Dritter im Zusammenhang mit von uns gelieferten Waren oder Dienstleistungen entstehen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten zurückzuführen.

15.2. Als direkter Schaden gelten ausschließlich die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, sofern sich die Feststellung auf Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht, alle angemessenen Kosten, die anfallen, um sicherzustellen, dass die mangelhafte Leistung von Tricorp der Vereinbarung entspricht, sofern diese Tricorp zuzurechnen sind, und angemessene Kosten, die anfallen, um direkten Schaden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verhindern oder zu begrenzen.

15.3. Unbeschadet des Vorstehenden haften wir niemals für:
Ein        Folgeschaden und/oder indirekter Schaden wie Geschäftsstagnation und entgangener Gewinn, erlittene Verluste, entgangene Einsparungen und andere Folgeschäden.
B        Schäden, die durch Hilfspersonen verursacht wurden;
C        Schäden an Waren Dritter.

15.4. Sind wir trotz der Bestimmungen dieses Artikels, aus welchen Gründen auch immer, zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so ist pro Schadensfall (sofern eine Reihe von Ereignissen als ein Schadensfall gilt) nur der Betrag des Nettorechnungswerts der betreffenden Lieferung oder, falls dieser Betrag höher ist, der Betrag der vom Versicherer im jeweiligen Fall zu leistenden Leistung ersatzberechtigt.

15.5. Sofern das Verhältnis der von der Gegenpartei zu erbringenden Leistung zum Umfang des der Gegenpartei entstandenen Schadens Anlass dazu gibt, wird der von uns zu ersetzende Schaden gemildert.

15.6. Sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Tricorp oder ihrer leitenden Angestellten vorliegt, stellt uns die Gegenpartei von allen Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Grund, in Bezug auf Schadensersatz, Kosten oder Zinsen im Zusammenhang mit gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen frei, die sich jeweils aus der Nutzung der gelieferten Waren oder aus dem mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrag ergeben.

15.7. Wir haften niemals für den Inhalt der Daten, die unseren Produkten hinzugefügt wurden oder werden, unabhängig davon, ob durch unser Eingreifen (Bild, Ton oder Daten). Tricorp haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch verursacht werden, dass Tricorp sich auf falsche und/oder unvollständige Informationen verlässt, die von der anderen Partei oder im Namen der anderen Partei bereitgestellt werden.

15.8. Alle Klagerechte gegen Tricorp verjähren 1 Jahr nach Lieferung.

16. AUSSETZUNG UND AUFLÖSUNG

16.1. Wenn die andere Partei einer Verpflichtung, die sich aus einer Vereinbarung ergeben kann, nicht ordnungsgemäß oder innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder anderweitig nicht rechtzeitig nachkommt, wenn der anderen Partei eine Pfändung oder Zwangsvollstreckung auferlegt wird, ein (vorläufiger) Zahlungsaufschub gewährt wird oder ein Konkursantrag gestellt wird, die Schließung oder Liquidation des Unternehmens der anderen Partei erfolgt, ist die andere Partei in Verzug und Tricorp ist ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention berechtigt:

16.2. die Ausführung dieser Vereinbarung und direkt damit zusammenhängender Vereinbarungen auszusetzen, bis die Zahlung ausreichend gesichert ist; und/oder

16.3. die andere Partei, diese Vereinbarung und direkt damit verbundene Vereinbarungen ganz oder teilweise aufzulösen;

16.4. dies alles unbeschadet der sonstigen Rechte von Tricorp aus einer Vereinbarung mit der anderen Partei und ohne dass Tricorp zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist.

16.5. Wenn ein Ereignis im Sinne von Art. eintritt. 16.1 Alle Forderungen von Tricorp gegenüber der Gegenpartei sind sofort in voller Höhe fällig und zahlbar und Tricorp ist berechtigt, die betreffenden Produkte zurückzunehmen. In diesem Fall sind Tricorp und seine bevollmächtigten Vertreter berechtigt, das Gelände und die Gebäude der anderen Partei zu betreten, um die Produkte in Besitz zu nehmen. Die andere Partei ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Tricorp die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte durchzusetzen.

17. VERSCHIEDENE THEMEN

17.1. Für den Fall, dass in einer übersetzten Fassung Unklarheiten bestehen, ist der Text der niederländischen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.

17.2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein, bleiben die anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft und wir werden uns mit der anderen Partei beraten, um eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die die ungültige oder ungültige Bestimmung ersetzt, wobei wir den Zweck und den Umfang der ungültigen oder ungültigen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigen.

17.3. Wir haben das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Änderungen gelten auch für bereits abgeschlossene Verträge. Änderungen werden einen Monat nach Bekanntgabe durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei einschließlich der Übersendung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Wenn die Gegenpartei die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht akzeptieren möchte, hat sie das Recht, diese Änderungen per Einschreiben bis zum Inkrafttreten der Änderungen abzulehnen. Wenn die andere Partei dies nicht tut, wird davon ausgegangen, dass die andere Partei die Änderungen nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens akzeptiert hat.

18. ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN

18.1. Für den Vertrag zwischen uns und der Gegenpartei und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gilt ausschließlich niederländisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Wiener Kaufrechts.

18.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus Angeboten, Vereinbarungen und anderen Rechtsbeziehungen zwischen uns und der Gegenpartei ergeben, werden ausschließlich vom zuständigen Gericht des Bezirksgerichts Zeeland-Westbrabant, Standort Breda, entschieden.

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