ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN TRICORP

Eingetragen am 9 Juni 2018 bei der Handelskammer unter der Nummer 18083823 

ALLGEMEIN

Der Nutzer dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden auch "diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen" genannt) ist Tricorp BV mit Sitz in 5126 RK GILZE, Hercules 22, der rechtliche oder universelle Rechtsnachfolger oder mit ihr verbundene Unternehmen oder deren Rechtsnachfolger.

Unter "die Gegenpartei, der Vertragspartner" versteht sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jede (juristische) Person, die im Handelsregister der Handelskammer eingetragen ist und über ein bei Tricorp erstelltes Geschäftskonto verfügt oder mit dem Tricorp eine Vereinbarung trifft oder der Tricorp ein Angebot macht, um eine Dienstleistung zu erbringen oder Waren zu liefern. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für unsere Angebote und Verträge zwischen uns und dem Vertragspartner ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Anwendbarkeit allgemeiner Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen, die vom Vertragspartner unter welcher Bezeichnung auch immer geltend gemacht werden können, werden hiermit ausdrücklich abgelehnt.

   1                  ANGEBOTE UND VEREINBARUNGEN

1.1       Alle von uns angegebenen Angebote, Kostenvoranschläge, Preise und Konditionen sind stets unverbindlich und verfallen nach Ablauf von 30 Tagen.

1.2       Jedes Angebot basiert auf den Informationen, die von der Gegenpartei bereitgestellt werden. Die Gegenpartei garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen.

1.3       Offensichtliche Fehler oder Irrtümer im Angebot binden Tricorp nicht.

1.4        Alle Angaben von Tricorp zu Maßen, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichten, Zusammensetzungen und sonstigen Angaben zu den Produkten werden mit Sorgfalt erstellt, jedoch kann Tricorp kein Gewähr dafür übernehmen, dass es keine Abweichungen geben kann. Gezeigte oder gelieferte Muster, sind nur Hinweise auf die betreffenden Produkte. Abweichungen bei Abmessungen bzw. Gewicht sind möglich und werden von der Gegenpartei akzeptiert. Wenn die Gegenpartei nachweist, dass die gelieferten Produkte in einem solchen Maße von den Angaben von Tricorp oder von den Mustern abweichen, dass sie nicht mehr vernünftigerweise zum Kauf gezwungen werden können, hat die Gegenpartei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, jedoch ausschließlich für den Teil, der in vernünftiger Weise notwendig ist, und erst nachdem die Gegenpartei dies bei Tricorp angemahnt und Tricorp eine Frist von mindestens 14 Tagen gewährt hat, um die Gründe für (teilweise) Aufhebung zu beseitigen.

1.5        Alle von uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben sowie alle sonstigen Informationen, die wir dem Vertragspartner im Rahmen des Vertrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum, unterliegen ausdrücklichem dem Schutz des Urheberrechts sowie der Muster- und Patentrechte, auch dann wenn für die Bereitstellung Kosten in Rechnung gestellt wurden. Vorbehaltlich unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung ist es der Gegenpartei nicht gestattet, diese Dokumentation zu kopieren oder Dritte darüber zu informieren bzw. zur Verfügung stellen.

1.6        Informationen und Ratschläge von uns sind allgemeiner Natur und unverbindlich. Die Gegenpartei selbst ist verantwortlich für die Umsetzung unserer Beratung.

   1.7     Ein Angebot entfällt, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot bezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist.

1.8        Bestellungen und Änderungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden oder wenn mit der Lieferung begonnen wurde.

1.9        Die Bestätigung der Bestellung von Tricorp gilt als richtig, es sei denn, die Gegenpartei hat innerhalb von 8 Tagen nach Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen.

1.10      Vereinbarungen oder Zusagen unserer Vertreter oder sonstigen Mitarbeiter sind für uns nicht bindend, es sei denn, diese Vereinbarungen oder Zusagen wurden von uns schriftlich bestätigt.

1.11      Die Verletzung und Aufhebung der Vereinbarung durch die Gegenpartei ist nur möglich, wenn wir dem zustimmen. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, die uns entstandenen Kosten bei der Vorbereitung und - teilweise - Umsetzung zu ersetzen sowie die nachteiligen finanziellen Auswirkungen, die uns aus der Nichtdurchführung des Vertrages entstehen, zu erstatten. Diese Ausgleichszahlungen betragen zusammen mindestens 10% des festgesetzten Auftragswerts.

1.12      Die Gegenpartei garantiert, dass alle rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die zu verarbeitenden Daten, insbesondere die Anforderungen der im Einzelfall geltenden Datenschutzgesetze, strikt eingehalten werden und dass alle vorgeschriebenen Registrierungen und sonstigen Formalitäten durchgeführt werden und dass die erforderliche Erlaubnis dem Personal erteilt wurde. Der Vertragspartner wird Tricorp unverzüglich schriftlich alle erforderlichen Informationen zukommen lassen. 

1.13      Die Gegenpartei schützt Tricorp vor Ansprüchen von Personen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer von der Gegenpartei durchgeführten persönlichen Registrierung registriert oder verarbeitet werden oder für die die Gegenpartei gemäß den europäischen bzw. den niederländischen Rechtsvorschriften anderweitig verantwortlich ist, und gegen Ansprüche Dritter, ob oder nicht wegen des Ausgleichs von Schadensersatz, Geldstrafen, Vergleichen, gerichtliche Absprachen oder anderweitig und wird Tricorp für solche Fälle in voller Höhe entschädigen.

   2                  DIE VEREINBARUNG

2.1       Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Paragraph 2.2 wird der Vertrag zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots durch die Gegenpartei und der Einhaltung der dadurch festgelegten Bedingungen abgeschlossen.

2.2       Weicht die Annahme (auch in unbedeutenden Fällen) von dem im Angebot enthaltenen Angebot ab, ist Tricorp nicht daran gebunden. In diesem Fall wird die Vereinbarung nicht gemäß dieser abweichenden Annahme angenommen, sofern nichts anderes von Tricorp angegeben wird.

2.3        Wenn der Vertragspartner das Angebot über elektronische Kanäle angenommen hat, bestätigt Tricorp unverzüglich den Erhalt der Annahme des Angebots über elektronische Kanäle.

2.4        Tricorp kann innerhalb gesetzlicher Grenzen feststellen, ob die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann und sich über alle für den verantwortlichen Abschluss des Fernabsatzvertrags wichtigen Tatsachen und Faktoren informieren kann. Wenn Tricorp aufgrund dieser Untersuchung einen begründeten Grund hat, die Vereinbarung nicht zu schließen, hat sie das Recht, eine Bestellung oder Anfrage abzulehnen oder die Ausführung besonderen Bedingungen zu unterwerfen. Tricorp ist jederzeit berechtigt, Vorauszahlung oder Verpfändung einer Sicherheit durch die Gegenpartei zu verlangen.

2.5       Jede Vereinbarung wird unter der aufschiebenden Bedingung einer ausreichenden Verfügbarkeit der relevanten Produkte bzw. Dienstleistungen getroffen.

2.6        Änderungen und Ergänzungen einer Bestimmung in einem Vertrag bzw. dieser Bedingungen können nur schriftlich festgelegt werden.

2.7        Wenn eine Änderung oder Ergänzung gemäß Artikel 4.7 festgestellt wird, gilt diese Änderung oder Ergänzung nur für diese Vereinbarung.

3            PREISE

3.1         Unsere Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und staatlichen Abgaben. Sie gelten für die Lieferung ab Werk (Incoterms 2010), sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.2         Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden die Kosten für Verpackung und Versand, Im- und Exportzölle und Verbrauchsteuern sowie alle anderen Abgaben oder Steuern, die in Bezug auf die Produkte und deren Transport erhoben werden, von der Gegenpartei getragen.

3.3         Jedes Angebot basiert auf den Informationen, die von der Gegenpartei zur Verfügung gestellt werden. Die Gegenpartei garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen.

   4                  KOSTENERHÖHENDE FAKTOREN

4.1        Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kann Tricorp jede Änderung der Faktoren, die sich auf den in Artikel 3 genannten Preis und die Kosten von Tricorp auswirken, einschließlich Einkaufspreise, Wechselkurse, Im- und Exportzölle und anderer bei der Einfuhr fälliger Abgaben, Export-, Versicherungs-, Versand- und sonstige Abgaben oder Steuern an die Gegenpartei weitergeben, sofern keine zwingende gesetzliche Regelung dem entgegensteht. Für die Preisgestaltung gemäß Artikel 3 ist das Lieferdatum maßgebend. In jedem Fall, ist es Tricorp gestattet, die oben genannten Preiserhöhungen weiterzugeben, wenn zwischen dem Vertrag und der Preiserhöhung mindestens 3 Monate verstrichen sind, ohne dass der Vertrag gekündigt werden kann.

4.2        ein Produkt mit ihrem Geschäftskonto erwirbt, wird 0% der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß Artikel 138 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 / EG erhoben.

   5                  LIEFERUNG UND RISIKO

5.1        Die Lieferung der Produkte erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Kosten der Lieferung und des Gefahrenübergangs gemäß den im internationalen Handel üblichen Bedingungen (Incoterms 2010) oder anderweitig zu der jeweils aktuellen Version zum Zeitpunkt der Bestellung.

5.2        Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgen Lieferungen ab dem Werk von Tricorp, und die Lieferung und der Gefahrenübergang der Produkte erfolgen immer zu dem Zeitpunkt und Ort, an dem die Produkte zum Versand an den Vertragspartner bereit sind.

5.3        Die von Tricorp angegebene Lieferfrist richtet sich nach den Umständen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Lieferanten gelten und, soweit diese von Leistungen Dritter abhängig sind, nach den von diesen Dritten an Tricorp gemachten Angaben. Eine festgesetzte Lieferzeit ist keine strikte Frist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

5.4        Im Falle einer verspäteten Lieferung muss der Vertragspartner unseren Verzug vorher schriftlich erklären, bevor unser Verzug geltend gemacht werden kann.

5.5        Bei verspäteter Lieferung, hat die Gegenpartei keinen Anspruch auf Schadenersatz, noch auf Rücktritt bzw. Aufhebung des Vertrages, und es ist ihr nicht gestattet, den Empfang und die Zahlung auszusetzen, unter Vorbehalt von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, es sei denn, das von Gegenpartei aufgrund der Überschreitung der Lieferfrist vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, dass sie den betreffenden Teil der Vereinbarung unversehrt lässt. In diesem Fall hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag für den Teil, für das dies unbedingt erforderlich ist, zu widerrufen bzw. zu stornieren, unter der Bedingung, dass die Gegenpartei Tricorp schriftlich davon in Kenntnis setzt und ohne Tricorp das Recht zu verwehren, die entsprechenden Produkte weiterhin an die Gegenpartei innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung zu liefern.

5.6         Sofern nichts anderes angegeben wurde, werden die Artikel der Bestellung an eine einzige Adresse geliefert.

   6                  HÖHERE GEWALT

6.1 Tricorp ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zu erfüllen, wenn sie aufgrund eines Umstandes behindert wird, der nicht auf Eigenverschulden beruht oder aufgrund einer Gesetzgebung, einer Klage oder einer allgemein verbreiteten Meinung Tricorp zugeschrieben werden kann. Bei höherer Gewalt werden die Lieferverpflichtungen ausgesetzt. Wenn dieser Zeitraum länger als 3 Monate dauert, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall von höherer Gewalt, hat die Gegenpartei keinen Anspruch auf Schadenersatz, auch nicht, wenn Tricorp aus der höheren Gewalt einen Vorteil ziehen sollte.

6.2        Haben wir bei Eintritt der höheren Gewalt, unsere Verpflichtungen teilweise erfüllt oder sind wir in der Lage, unsere Verpflichtungen teilweise zu erfüllen, sind wir berechtigt, den bereits gelieferten oder den zu liefernden Teil gesondert in Rechnung zu stellen und die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als ob sie einen separaten Vertrag darstellt.

6.3        Als höhere Gewalt gelten auch Feuer, höhere Gewalt, Unruhen, Streiks, Betriebsbesetzungen, Betriebsunterbrechungen, Krieg, Selbstverteidigung, Verzögerungen oder die Einstellung der Lieferungen von Material oder Hilfsmitteln bzw. Dienstleistungen oder andere Probleme bei der Herstellung durch Tricorp oder ihrer Zulieferer, der Einmischung von Regierungs- oder Überwachungsorganen, rechtlichen Regelungen, die die Verwendung der gelieferten Waren behindern und generell jegliche Ursache, die außerhalb unserer Kontrolle liegt, vorhersehbar oder unvorhergesehen, wodurch die Umsetzung der Vereinbarung für uns erschwert wird.

6.4        Tricorp hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrags verhindert, in Kraft tritt, nachdem Tricorp seinem Vertrag hätte nachkommen müssen.

   7                  ZAHLUNGEN

7.1        Jede Zahlung der Gegenpartei dient in erster Linie der Begleichung der von der Gegenpartei geschuldeten Zinsen und der uns entstandenen Inkassokosten und danach der Begleichung der ausstehenden Forderungen, auch wenn die Gegenpartei mit der Zahlung eine spätere Rechnung begleichen möchte.

7.2        Zahlungen sind ohne Skonto, Aufschub oder Aufrechnung auf das von uns angegebene Konto spätestens dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Eventuelle Korrekturen, die vom Kontrahenten als Folge von Preis- und Mengenschwankungen gewünscht werden, werden von Tricorp bewertet und gegebenenfalls angerechnet. Dies lässt die Verpflichtung des Vertragspartners unberührt, den ursprünglich in Rechnung gestellten Betrag innerhalb der dafür festgelegten Frist an Tricorp zu zahlen. Einwendungen gegen den Rechnungsbetrag setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus

7.3        Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheiten der Gegenpartei bzw. abweichender Bestimmungen, einschließlich der im Handelsverkehr üblichen Bedingungen des Akkreditivs, wie unwiderrufliche Kreditbriefe, Bar gegen Dokumente oder Bar gegen Lieferung, ohne die Tricorp nicht liefern wird. Die Lieferfrist wird im Falle einer solchen Vorauszahlung zum Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung bei Tricorp wirksam.

7.4        Tricorp kann alle im jeweiligen Monat getätigten Einkäufe an jedem letzten Tag des Monats gemeinsam an die Gegenpartei in Rechnung stellen. Tricorp hat das Recht, einen Höchstbetrag für den Gesamtbetrag der monatlichen Nachzahlung festzulege.

   8                  ZINSEN UND KOSTEN 

8.1        Die in Artikel 7 genannten Zahlungsbedingungen sind strikte Fristen. Die Gegenpartei ist daher bei Ablauf der festgelegten Zahlungsfrist mit der Benachrichtigung in Verzug.

8.2        Ab dem Zeitpunkt des Verzugs bis zum Tag der vollständigen Abwicklung schuldet die Gegenpartei 1% Verzugszinsen pro Monat über den ausstehenden Betrag, es sei denn, die gesetzlichen Handelszinsen sind höher, in diesem Fall sind die gesetzlichen Handelszinsen über den ausstehenden Betrag fällig. Die Zinsen auf den zu zahlenden Betrag werden ab dem Moment des Zahlungsverzuges der Gegenpartei bis zur Begleichung des gesamten fälligen Betrags berechnet.

8.3        Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die uns entstehen, einschließlich der Kosten für den Rechtsbeistand und der Kosten, die nicht durch gerichtliche Entscheidung getilgt werden können, trägt der Vertragspartner. Die außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf mindestens fünfzehn Prozent des ausstehenden Betrags, mindestens jedoch 500 Euro, ohne Mehrwertsteuer. Die Gegenpartei kann nach unserem Ermessen auch mit den tatsächlichen Kosten belastet werden. Die gerichtlichen Kosten werden zu den von uns tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.

   9                  TEILLEFERUNGEN

   9.1                 Falls ein Teil einer Bestellung fertig ist, können wir diesen Teil nach eigenem Ermessen liefern oder warten, bis die gesamte bestellte Ware fertig ist.

9.2                    Bei Lieferung von Bestellungen in Chargen gemäß dem Vorstehenden, sowie bei Lieferungen von aufeinanderfolgenden Teilen einer Bestellung gemäß der Vereinbarung, wird jede Lieferung als eine separate Vereinbarung betrachtet, die nach Annahme der gelieferten Ware durch die Gegenpartei nicht mehr widerrufen werden kann.

   10                LAGERUNG

10.1                  Wenn die Gegenpartei aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen und die Ware versandbereit ist, gerät die Gegenpartei ohne vorherige Benachrichtigung in Verzug. Tricorp hat in diesem Fall das Recht, unter der Voraussetzung, dass unsere Lagereinrichtungen dies zulassen, die Ware auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zu lagern oder an Dritte zu verkaufen. 

10.2                  In diesem Fall ist die Gegenpartei verpflichtet, die Kosten für die Lagerung und die Aufbewahrung nach vernünftigerweise anwendbaren Standards für den Zeitraum von der voraussichtlichen Lieferzeit bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung zu erstatten. Die Gegenpartei bleibt die Kaufsumme schuldig, erhöht um die Zinsen und Kosten (als Entschädigung), gegebenenfalls vermindert um den Nettoerlös durch den Verkauf an einen Dritten.

11          SICHERHEITEN, PFANDRECHTE UND EIGENTUMSVORBEHALT

11.1      Bestehen unserer Meinung nach Gründe, so haben wir jederzeit das Recht, von der Gegenpartei eine angemessene, gegebenenfalls zusätzliche Sicherheit für die Bezahlung der von ihr gekauften Ware zu verlangen. In Ermangelung einer Verpfändung dieser Sicherheit haben wir das Recht, die Ausführung der angenommenen Vereinbarung auszusetzen oder sie ohne gerichtliches Eingreifen durch einfache schriftliche Mitteilung aufzuheben und in eigenem Ermessen Schadenersatz zu verlangen.

11.2      Die gesamte Ware, die wir für die Gegenpartei aufbewahren, gilt als an uns verpfändet für alle Beträge, die die Gegenpartei uns schuldet bzw. schulden wird.

11.3      Alle von uns gelieferten und unter Kontrolle der Gegenpartei stehenden Waren bleiben unser Eigentum bis zu dem Zeitpunkt an dem die Gegenpartei unsere Forderungen beglichen hat - die nicht nur den Kaufpreis, sondern auch Forderungen aufgrund von Verzug bei der Erfüllung der vorgenannten Vereinbarung, einschließlich Bußgeldern, Zinsen und Kosten beinhalten - für die von uns an den Vertragspartner gelieferte oder zu liefernde Ware oder für die durchgeführten oder noch durchzuführenden Vertragstätigkeiten.

11.4      Der Vertragspartner muss jederzeit alles tun, was zur Sicherung der Eigentumsrechte von Tricorp erforderlich ist, falls und sobald die Gegenpartei eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen nicht oder nur unter Verstoß gegen die hier festgelegten Bedingungen erfüllt, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware, wie in diesem Artikel vorgesehen, ohne gerichtliche Intervention, als unser Eigentum, zurückzufordern. Die Gegenpartei räumt Tricorp und den von Tricorp angegebenen Dritten präventiv die unbedingte und unwiderrufliche Erlaubnis ein, alle Orte, in denen sich das Eigentum von Tricorp befindet, zu betreten und die Ware zurückzunehmen, und die Gegenpartei wird damit kooperieren. Alle dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei. 

11.5      Solange die Gegenpartei die oben genannten Forderungen nicht beglichen hat, hat sie weder das Recht, die von uns gelieferte Ware zu veräußern, noch darf sie diese niemals zum Tausch verwenden, verpfänden oder in irgendeiner anderen Angelegenheit belasten. Dieses Veräußerungs-, Pfand- und Belastungsverbot wirkt sich auf der Ebene der Eigentumsrechte aus. Es ist daher nicht möglich, die Ware ins Eigentum zu übertragen, sie zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. 

11.6      Die Gegenpartei verpflichtet sich, Dritte, die solche Titel bei ihr anwenden möchten, zu informieren, dass sie nicht dazu berechtigt ist.

11.7      Wenn die Gegenpartei ihre Zahlungsverpflichtungen aus den vorstehend genannten Forderungen erfüllt hat, werden wir die Titel für die gelieferte Ware vorbehaltlich eines Pfandrechts, als zusätzliche Sicherheit für andere Forderungen, die wir gegenüber der Gegenpartei haben, gewähren. Auf unsere erste Anfrage hin, wird die Gegenpartei bei allen Aktionen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind, kooperieren. 

11.8      Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Antrag auf Gewährung einer (vorübergehenden) Zahlungsaussetzung oder im Falle von Vorsorgemaßnahmen für Angelegenheiten bei der Gegenpartei oder wenn Dritte Rechte in Bezug auf die Gegenpartei geltend machen oder ausüben wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu benachrichtigen und den Gerichtsvollzieher, den Verwalter oder den Konkursverwalter der Eigentumsrechte von Tricorp unverzüglich zu benachrichtigen.

11.9      Widerspricht der Vertragspartner trotz schriftlicher Mahnung seiner Mitwirkung bei der Einziehung der gelieferten Ware, gerät der Vertragspartner in Verzug und muss eine sofort fällige Geldbuße in Höhe von 500 Euro pro Tag zahlen, in dem er sich in Verzug befindet.

11.10    Die Gegenpartei haftet für alle Schäden, die an der Ware vor der Eigentumsübergabe gemäß Ziffer 3 entstanden sind. Unser Anspruch auf Schadenersatz bleibt von der Wiederbeschaffung und Verwertung unberührt. In diesen Fällen ist jede Forderung von uns gegenüber der Gegenpartei direkt und vollständig zahlbar. 

   12 GARANTIE UND BESCHWERDEN

12.1      Wir garantieren die einwandfreie Qualität der von uns gelieferten Waren und garantieren für die Dauer von 1 Jahr nach der Lieferung, dass die Ware für den Zweck verwendet werden kann, für den sie hergestellt wurde, dass die verwendeten Komponenten den für sie festgelegten Standards entsprechen und in Übereinstimmung mit den Spezifikationen gemäß der Vereinbarung zur Verfügung gestellt wurden. Weist die Gegenpartei unvertretbare Abweichungen, Schäden, Mängel oder sonstige Unzulänglichkeiten nach, so sind wir bereit, in eigenem Ermessen, entweder eine kostenlose Reparatur bzw. Ersatz gegen Rückgabe der nachweislich mangelhaften Produkte zu leisten oder anderweitig den Wert der gelieferten Ware, die von uns als unpassend bewertet wurde, unter den folgenden Bedingungen und Bestimmungen gutzuschreiben.

12.2      Von der Garantie werden keine Mängel an der Ware abgedeckt, die infolge normaler Abnutzung, falscher oder unvorsichtiger Verwendung oder aufgrund von Schäden entstanden sind, die Folge von Umständen sind, auf die Tricorp keinen Einfluss hat, einschließlich Wetterbedingungen, Verarbeitung durch die Gegenpartei oder den Endverbraucher, die Auswirkungen von Sonne und Licht oder Schäden, die während der Lagerung oder des Transports durch die Gegenpartei aufgetreten sind. 

12.3      Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb von drei (3) Tagen nach Bereitstellung der Ware auf Mängel zu kontrollieren und zu prüfen, ob Qualität und Quantität der Vereinbarung entsprechen und, falls Abweichungen festgestellt werden, diese schriftlich anzumahnen. 

12.4      Beanstandungen von sofort erkennbaren Abweichungen der Liefermengen oder sofort sichtbaren Mängeln, Abweichungen von Mustern, Mängeln und Beschädigung an einer von der Gegenpartei erhaltenen Sendung, sind auf dem Frachtbrief zu vermerken, in Ermangelung dessen, verfällt das Recht einer Beschwerde. Beschwerden über Rechnungen, müssen uns innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich zugestellt werden, ansonsten erlischt das Recht auf eine Beschwerde.

12.5      Während dieser Frist, wird die Gegenpartei die Produkte und die Verpackung gewissenhaft handhaben. Die Gegenpartei wird die Ware nur so weit auspacken oder verwenden, wie es notwendig ist, um beurteilen zu können, ob es die Ware behalten möchte. Die Ware, auf die sich die Beschwerde bezieht, muss uns zur Verfügung gestellt werden.

12.6      Wenn eine Beschwerde nach der angegebenen Frist von uns angenommen wird, ob teilweise oder vollständig, geschieht dies frei von jeglichen Verpflichtungen und ohne dass die Gegenpartei daraus Rechte ableiten kann.

12.7      Die gemeldeten Beschwerden werden von uns geprüft. Für den Fall, dass sie für begründet erklärt werden, werden die von uns als unzureichend qualifizierte Ware so weit wie möglich wiederhergestellt oder repariert. Im Falle einer Reparatur oder des Ersatzes der Ware, erfolgt dies in unserem Betrieb oder, wenn wir dies wünschen, an dem Ort, an dem die Ware tatsächlich verwendet wird.

12.8      Sollte dies nicht möglich sein, wird neue Ware grundsätzlich von uns geliefert, nachdem die nachweislich mangelhafte Ware an uns zurückgeschickt wurde.

12.9      Ist eine Nachlieferung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder entspricht eine Nachlieferung oder Ersatzlieferung nicht den ursprünglichen Spezifikationen, wird der Gegenwert der gelieferten Ware von uns gutgeschrieben. Wir sind in keiner Weise dazu verpflichtet, mehr als den Wert der von uns als unzureichend qualifizierten Ware zu entschädigen.

12.10    Falls die Beschwerde sich als unbegründet herausstellt, so werden die Kosten der Untersuchung der Gegenpartei, die die beanstandete Ware wieder zurücknehmen muss, in Rechnung gestellt.

12.11    Beschwerden berechtigen die Gegenpartei nicht zur Aussetzung einer Zahlung und Aufrechnungen werden ausdrücklich ausgeschlossen. Beschwerden in Bezug auf einen Teil der Bestellung berechtigen die Gegenpartei nicht, die gesamte Bestellung abzulehnen.

12.12    Durch die Erfüllung einer der oben genannten Leistungen, erfüllt Tricorp seine Garantieverpflichtungen vollständig und Tricorp wird keine weitere Entschädigung (für Schäden) leisten.

   13 RÜCKSENDUNGEN

   13.1   Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rücksendungen nur in Übereinstimmung mit dem Rückerstattungsverfahren von Tricorp möglich. 

   13.2   Die Rücksendung durch die Gegenpartei ist nur nach vorheriger elektronischer Beantragung einer Rücksendung über info@tricorp.com möglich, unter Angabe              der Artikelnummer, der Farbe, der Abmessungen und der Anzahl der zurückzusendenden Artikel, sowie der Tricorp-Kundenauftragsnummer oder die Kaufnummer der Gegenpartei und nach Erhalt die von Tricorp bei Rücksendeantrag zugeteilten Rücksendungsnummer.

13.3      Nach Erhalt der Rücksendungsnummer, dürfen die gemeldeten Artikel nur in ihrem ursprünglichen, unbenutzten und unbeschädigten Zustand und in ihrer Originalverpackung an Tricorp zurückgesandt werden, unter Angabe der zugeordneten Rücksendungsnummer und unter Berücksichtigung der angemessenen und eindeutigen Rückgabeanweisungen von Tricorp. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Rücksendungen auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei.

13.4      Für Ware, die innerhalb eines Monats nach dem Kauf zurückgesendet wird, wird 100% des Kaufbetrages (ohne Versandkosten) zurückerstattet. Danach gilt eine Rückerstattung von 75% bei Rücksendungen innerhalb von 2 Monaten und eine Rückerstattung von 50% bei Rücksendungen innerhalb von 3 Monaten. Nach 3 Monaten wird zurückgesandte Ware nicht mehr zurückerstattet. 

13.5      Nur unbenutzte und unbeschädigte Ware in der Originalverpackung wird akzeptiert. Für den Fall, dass Artikel umgepackt werden müssen, berechnen wir pro Stück 1 €. Maßgeschneiderte oder kundenspezifische Serien werden nur nach Absprache akzeptiert.

13.6      Da die Verarbeitung von Artikeln, die nicht im Rücksendeverfahren gemeldet wurden, länger dauert, sind wir gezwungen, hierfür Bearbeitungskosten zu erheben. Wir behalten uns das Recht vor, retournierte Ware, die älter als 3 Monate ist, mit oder ohne vorherige Rücksprache zu vernichten. 

13.7      Rücksendungen gemäß den Bestimmungen 13.1 bis 13.6 sind nur für Standardlagerware möglich. Aufgrund des einzigartigen Designs, das im Auftrag der Gegenpartei herstellt wird, können Sonderanfertigungen nicht zurückgegeben werden.

   14 VERRECHNUNGEN

14.1      Wir sind berechtigt, Forderungen an die Gegenpartei, sowie nicht gezahlte Zinsen gegen Umsatzbonus und Werbekostenzuschuss aufzurechnen, da diese möglicherweise von uns verpfändet wurden.

   15 HAFTUNG

15.1      Wir haften nicht für direkte oder indirekte Schäden irgendwelcher Art, die die Gegenpartei oder Dritte im Zusammenhang mit der von uns gelieferten Ware oder Dienstleistungen verursachen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten entstanden. 

15.2      Bei direktem Schaden, handelt es sich ausschließlich um die angemessenen Kosten zur Feststellung von Ursache und Umfang des Schadens, bis zu dem Ausmaß, in dem die Feststellung eines Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die möglichen angemessenen Aufwendungen zur Erfüllung der vertragswidrigen Leistung von Tricorp betrifft, insofern sie Tricorp zugerechnet werden können, und angemessene Kosten, um den direkten Schaden gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verhindern oder zu begrenzen.

   15.3   Unbeschadet des Vorstehenden haften wir niemals für:

  1.  
  2. B.           Schäden durch Hilfspersonen;

C. Schäden an Waren Dritter.

15.4      Wenn wir trotz den Bestimmungen dieses Paragraphen aus irgendwelchen Gründen zum Ausgleich eines Schadens gehalten werden, wird pro Schadensfall (wobei eine zusammenhängende Schadensfälle als ein einzelner Schadensfall zählt) jedoch nur der Nettorechnungsbetrag für die betreffende Lieferung oder der Betrag gezahlt, der im zugrunde liegenden Fall von der Versicherungsgesellschaft zu zahlen ist, insofern der Betrag höher ist.

15.5      Wenn der Anteil der Entschädigung, den die Gegenpartei für den Schaden der Gegenpartei zu zahlen hat, einen solchen Grund darstellt, wird der Schadenersatz von uns abgeschwächt.

15.6      Vorbehaltlich grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Tricorp oder seiner leitenden Angestellten, schützt uns die Gegenpartei vor allen Ansprüchen Dritter, welcher Art auch immer, in Bezug auf Schadenersatz, Kosten oder Zinsen für gelieferte Ware oder Dienstleistungen, die sich aus der Nutzung der gelieferten Ware ergeben oder die durch die mit der Gegenpartei geschlossene Vereinbarung entstanden sind oder sich daraus ergeben. 

15.7      Wir haften niemals für den Inhalt von Daten, die unserer Ware (Bildmaterial, Ton oder Daten) durch uns oder andere beigefügt wurden. Tricorp haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die darauf zurückzuführen sind, dass Tricorp sich auf ungenaue oder unvollständige Informationen gestützt hat, die von oder im Auftrag der Gegenpartei bereitgestellt wurden.

15.8      Alle Rechtsansprüche gegenüber Tricorp verjähren 1 Jahr nach Lieferung.

16 AUSSETZUNG UND AUFHEBUNG 

16.1   Falls die Gegenpartei nicht angemessen, nicht innerhalb der festgesetzten Frist oder anderweitig nicht rechtzeitig einer Verpflichtung nachkommt, die einer Vereinbarung erwachsen ist, falls eine vorsorgliche oder erzwungene Beschlagnahme auf Kosten der Gegenpartei erfolgt, (vorübergehend) die Aussetzung der Zahlung gewährt oder der Konkurs beantragt wird, oder im Falle der Schließung oder Liquidation des Geschäftes der Gegenpartei, gerät die Gegenpartei in Verzug und Tricorp hat das Recht, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention: 

  1.  
  2.  
  3.  

16.2      Für den Fall, dass ein Ereignis gemäß Paragraph 16.1 auftritt, sind alle Ansprüche von Tricorp gegenüber der Gegenpartei sofort und vollständig zahlbar und Tricorp hat das Recht, die relevante Ware zurückzufordern. In diesem Fall haben Tricorp und ihre bevollmächtigten Vertreter das Recht, die Räumlichkeiten und Gebäude der Gegenpartei zu betreten, um die Ware in Besitz zu nehmen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit Tricorp seine Rechte ausüben kann.

17  SONSTIGES

   17.1   Bei Unklarheiten ist der Text der niederländischen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.

17.2      Sollte irgendeine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen in Kraft, und wir werden mit Gegenpartei Gespräche aufnehmen, um eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die die ungültige oder annullierte Bestimmung ersetzt, wobei Zweck und Inhalt der ungültigen oder annullierten Bestimmung so weit wie möglich beibehalten werden.

17.3      Wir haben das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Änderungen gelten auch für bereits getroffene Vereinbarungen. Änderungen werden einen Monat nach Bekanntgabe durch eine schriftliche Mitteilung an die Gegenpartei, einschließlich der Übermittlung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Wenn die Gegenpartei die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht akzeptieren will, hat sie das Recht, diese Änderungen bis zu ihrem Inkrafttreten abzulehnen. Falls die Gegenpartei dies nicht tut, wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei die Änderungen nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens akzeptiert hat.

18 ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN

 

18.1       Auf die Vereinbarung und den sich daraus ergebenden Verträgen zwischen uns und der Gegenpartei, findet ausschließlich das niederländische Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Wiener Handelsvertrages Anwendung.

18.2      Alle Streitigkeiten, die sich aus Angeboten, Vereinbarungen und anderen Rechtsbeziehungen zwischen uns und der Gegenpartei ergeben, werden ausschließlich vor dem zuständigen Gericht von Zeeland-West Brabant, Standort Breda, behandelt.

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